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   VG Meiningen, 03.05.1995 - 8 K 577/94.Me   

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https://dejure.org/1995,36425
VG Meiningen, 03.05.1995 - 8 K 577/94.Me (https://dejure.org/1995,36425)
VG Meiningen, Entscheidung vom 03.05.1995 - 8 K 577/94.Me (https://dejure.org/1995,36425)
VG Meiningen, Entscheidung vom 03. Mai 1995 - 8 K 577/94.Me (https://dejure.org/1995,36425)
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Thüringen, 16.11.1999 - 4 EO 919/96

    Anschluß- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Eilverfahren;

    Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 03.05.1995 (8 K 577/94.Me), in dem dieses die Bescheide eines Zweckverbandes als rechtswidrig aufgehoben hatte, weil die aufgehoben hatte, weil die Hauptsatzung des Zweckverbandes mangels wirksamer Ausfertigung des Satzungstextes nichtig sei.
  • VG Weimar, 23.07.2002 - 3 K 546/99

    Ausbaubeiträge; Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Vielmehr genügen für eine ordnungsgemäße Beurkundung grundsätzlich das Datum der Ausfertigung und der (Familien-)Name des ausfertigenden (und zur Beurkundung befugten) Amtsträgers; weitergehende Anforderungen sind weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO geboten (so auch VG Meinigen, Urteil vom 3. Mai 1995, - 8 K 577/94.Me -, zit. nach Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 10. August 1984, - 5 S 3119/83 -, NVwZ 1985, 206 und ders., Urteil vom 27. September 1988, - 5 S 3120/87 -, zit. nach Juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Februar 12001, - 5 D 720/98 -, zit. nach Juris; offengelassen aber von VG Meinigen, Urteil vom 15. März 1995, - 8 K 158/93.Me -, zit. nach Juris; in der Lit. z.B. Ziegler, DVBl. 1987, 280, 282: "sollte"; Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 2. Aufl., Rdz. 294).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.1999 - 7 L 747/98

    Genehmigung aufgrund eines unwirksamen Bebauungsplans; Notwendigkeit der

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  • VG Meiningen, 28.05.1996 - 8 E 215/96

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Unwirksame

    Gemeindliche Satzungen sind vom zuständigen Organ zu beschließen (1.), sofern sie genehmigungspflichtig sind, bei der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, die übrigen Satzungen müssen der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt werden (2.), erst anschließend auszufertigen (3.) und danach unter Beachtung der grundsätzlichen Monatsfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO mit dem genauen Satzungswortlaut bekanntzumachen (4.) (ständige Rechtsprechung des VG Meiningen, 8. Kammer, Urteil vom 03.05.1995, 8 K 577/94.Me, Beschluß vom 15.02.1996 8 E 34/96.Me; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 25.02.1993, 23 B 90.931, BayVBl 1993, 530, 531).
  • VG Meiningen, 05.05.1998 - 8 E 399/98

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Einstellung der

    Nach der nur möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung sind Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner beim Rechtssetzungsverfahren der WBS vom 06.01.1998 die wesentlichen förmlichen Anforderungen einschließlich der zeitlichen Reihenfolge beim Satzungserlaß, die nach der bisher bestehenden Rechtsprechung der erkennenden Kammer für die Wirksamkeit der Satzung erforderlich sind (vgl. zum Beispiel VG Meiningen, Beschluß vom 17.10.1997, 8 E 1064/97.Me, VG Meiningen, Urteil vom 03.05.1995, 8 K 577/94.Me anderer Ansicht zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der ThürKO zum 01.01.1998, ThürOVG, Beschluß vom 23.04.1998, 4 EO 6/97), nicht eingehalten hat, nicht ersichtlich.
  • VG Weimar, 21.11.1997 - 3 E 2178/97

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

    Gleiches muß gelten, wenn die Satzung, wie hier, nicht genehmigungs- sondern nur anzeigepflichtig ist, denn auch in diesem Fall kann nur bei Einhaltung der zeitlichen Reihenfolge mit der Ausfertigung der ordnungsgemäße Gang des Rechtssetzungsverfahrens dokumentiert werden (vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 3.5.1995 - 8 K 577/94.Me).
  • VG Meiningen, 20.02.1998 - 8 E 1413/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebühren für Schüler

    Nach summarischer Prüfung kann das Gericht davon ausgehen, daß die Benutzungssatzung der "Schwimmhalle R..." und die Gebührensatzung für die Benutzung der "Schwimmhalle R..." vom 21.10.1996 formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind, weil die Antragsgegnerin die wesentlichen formellen Anforderungen einschließlich der zeitlichen Reihenfolge bei der Rechtssetzung, die nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer für die Wirksamkeit der Satzung erforderlich sind (vgl. z. B. VG Meiningen, Urteil vom 03.05.1995, 8 K 577/94.Me), eingehalten hat.
  • VG Weimar, 29.01.1998 - 3 E 2339/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebühr; Ausfertigung;

  • VG Meiningen, 07.08.1997 - 8 E 394/97

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Beitragspflichtiger

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